Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Straßkirchen e.V.
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Stand 30.04.2022
Inhalt
§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2. Vereinszweck
§3. Erwerb der Mitgliedschaft / Mitglieder
§4. Beendigung der Mitgliedschaft
§5. Mitgliedsbeiträge
§6. Organe des Vereins
§7. Vorstand
§8. Vorstandschaft
§9. Wahlen
§10. Zuständigkeit des Vorstandes und Vorstandschaft
§11. Sitzung des Vorstandes mit der Vorstandschaft
§12. Kassenführung
§13. Mitgliederversammlung
§14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§15. Datenschutz
§16. Ehrungen
§17. Auflösung
§18. Unterschriften zur Genehmigung der Satzung bei der Abstimmungsversammlung
Satzung
§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Straßkirchen e. V.“.
1.2 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
1.3 Der Sitz des Vereins ist 94121 Salzweg, Ortsteil Straßkirchen.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2. Vereinszweck
1.1 Der Zweck des Vereins ist die personelle und finanzielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Straßkirchen. Insbesondere durch Werbung und Stellen
von Einsatzkräften, die Beschaffung von Einsatzausrüstung und Lehrmaterial, soweit dies nicht durch die Gemeinde erfolgt. Zur Mitgliederwerbung und
Sicherstellung der Grundausbildung betreibt der Verein feuerwehrbasierende Jugendarbeit mittels einer Jugendfeuerwehr. Des Weiteren kann auch eine
Kinderfeuerwehr betrieben werden.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung,
insbesondere nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 AO (…die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr) und § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO (… die Förderung des Feuer-, Arbeits-,
Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung).
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Vereinsämter sind Ehrenämter.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§3. Erwerb der Mitgliedschaft / Mitglieder
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.1.1 Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3.1.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
3.2. Die Mitglieder des Vereins aus § 3.1 dieser Satzung gliedern sich in:
3.2.1 „Aktive Mitglieder“: Vereinsmitglieder, die nach Artikel 6 Abs. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz aktiven Feuerwehrdienst leisten und die
Jugendfeuerwehrdienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz.
3.2.2 „Passive Mitglieder“: Vereinsmitglieder, die mindestens ein Kalenderjahr „Aktive Feuerwehrdienstleistende“ im Sinne des § 3.2.1 dieser Satzung waren.
3.2.3 „Ehrenmitglieder“: Ehrenmitglieder werden im Rahmen der Mitgliederversammlung ernannt. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die
sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Die
Vorstandschaft entscheidet über dies, im Vorfeld, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
3.2.4 „Fördernde Mitglieder“: Alle anderen Mitglieder sind „Fördernde Mitglieder“. Neben natürlichen Personen gehören alle Juristische Personen als Mitglieder dieser Rubrik an.
Zweck der Mitgliedschaft ist die personelle und finanzielle Förderung der gemeinnützigen Zwecke dieser Satzung. Über die Einordnung der Mitglieder in die vorgenannten Kategorien
entscheidet die Vorstandschaft, in Absprache mit dem Kommandanten und dem Jugendwart, mindestens einmal jährlich, soweit Änderungen veranlasst sind.
Der Verein kann auch eine „Kinderfeuerwehr“ (nach Artikel 7 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz) führen, die dem aktiven Dienst unterstellt ist. Die Verantwortung für die
Kinderfeuerwehr unterliegt dem Kommandanten.
§4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
4.2 Der Austritt ist nur dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit
einfachem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen.
4.5 Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der
Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§5. Mitgliedsbeiträge
5.1 Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
5.2 Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
5.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
6.1 Der Vorstand
6.2 Die Vorstandschaft
6.3 Die Mitgliederversammlung
§7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich nach §26 BGB. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
§8. Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) Dem Vorsitzenden §7a dieser Satzung
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden §7b dieser Satzung
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassenwart
e) Mindestens 4 bis zu 10 Beisitzer, darunter soll der Jugendwart vertreten sein.
f) Dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der freiwilligen
Feuerwehr Straßkirchen soweit er/sie dem Verein angehört und in keine Funktion
gemäß Buchstabe a) bis e) gewählt wird.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Vereinsaustritt, Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nach Punkt a) bis e) hat die Nachwahl spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§9. Wahlen
Die unter § 7 und §8 a) bis d) der Satzung genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre, die Beisitzer e) auf drei Jahre gewählt. Die Wahlen
werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Enthaltungen sind ungültige Stimmen. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Stehen für die zu wählenden Funktionen nicht
mehr Kandidaten zur Verfügung, als Positionen zur Verfügung stehen, kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung die Abstimmung per Handzeichen erfolgen. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant § 8 f) werden nach Art. 8 Abs. 2
Bayerisches Feuerwehrgesetz von den wahlberechtigten aktiven Mitgliedern gewählt.
§10. Zuständigkeit des Vorstandes und Vorstandschaft
10.1 Der Vorstand und die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten
sind. Sie haben folgende Aufgaben:
10.1.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
10.1.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
10.1.3 Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
10.1.4 Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
10.1.5 Verwaltung des Vereinsvermögens
10.1.6 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
10.1.7 Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
10.2 Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende können jeder allein Rechtsgeschäft bis 1000,- Euro, für den Verein verbindlich abschließen.
Über diesen Betrag hinaus ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich. In dringenden Fällen ist der erste Kommandant oder im Fall seiner Verhinderung
der zweite Kommandant zu Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 1000,- Euro ohne vorherigen Beschluss der Vorstandschaft befugt. Dies gilt nur im
Innenverhältnis. Solche Ausgaben sind in der nächsten Vorstandsitzung dem Vorstand mitzuteilen.
§11. Sitzung des Vorstandes mit der Vorstandschaft
11.1 Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
mindestens drei Tage vorher einzuladen.
11.2 Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand mit der Vorstandschaft entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
11.3 Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§12. Kassenführung
12.1 Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Vereinsveranstaltungen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
12.2 Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Rechnungen müssen vor Auszahlung durch den
Kassenwart, von dem, der sie veranlasst hat, bestätigt werden.
12.3 Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§13. Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft.
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
13.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
13.3 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen
schriftlich per einfachem Brief oder in elektronischer Form einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
13.4 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Themen / Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluss
übertragen werden.
14.2 In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
14.3 Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
14.4 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§15. Datenschutz
15.1 Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die
personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
15.2 Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
15.3 Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug,
Telefonnummer (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Namen und Vornamen von
Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen,
sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
15.4 Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Passau-Land ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband zu melden.
§16. Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf eine andere Weise besondere Verdienste erworben haben, kann
a) die Ehrenvorstandschaft und ein Ehrendienstgrad
b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
c) vereinsinterne Ehrungen
verliehen werden.
§17. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder
Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen
zu verwenden hat.
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