Pflanzliche Abfälle
Zum Beginn der nahenden Gartensaison weißt das Landratsamt Passau darauf
hin, dass auch pflanzliche Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
Die dafür maßgeblichen Regelungen finden sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und in der Bayerischen Pflanzabfallverordnung (PflabfV).
Pflanzliche Abfälle aus privaten Gärten, insbesondere nicht holzige Abfälle wie Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Geruchsbelästigung der Nachbarn
vermieden wird. Hinweise zur ordnungsgemäßen Eigenkompostierung können unter http://www.abfallratgeber.bayern.de/haushalte/abfallentsorgung/eigenkompostierung/index.htm nachgelesen werden.
Anfallendes Grüngut kann auch an den Kompostieranlagen, Grüngutannahmestellen und Recyclinghöfen des ZAW Donau-Wald angeliefert werden. Hinweise zu Preisen und maximalen Anliefermengen finden sich unter https://www.awg.de/gruengutentsorgung.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist unzulässig. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle nur Werktags in der Zeit von 06 Uhr bis 18 Uhr und nur auf den Grundstücken wo sie angefallen sind, verbrannt werden.
Werden pflanzliche Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen entsorgt, kann dies zur Verbreitung von problematischen Neophyten (=Pflanzen, die sich in Gebieten ansiedeln, in denen sie zuvor nicht heimisch waren) führen. Weiteres hierzu unter https://www.lfu.bayern.de/natur/neophyten/index.htm.
Die unzulässige Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen
kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Umweltschutzbehörde am
Landratsamt Passau
Domplatz 11
94032 Passau
Telnr.: 0851/397-310/-302/-309
Fax: 0851/490595310
umweltschutzbehoerde@landkreis-passau.de
Quelle: PDF vom Landratsamt Passau "Hinweise zum Umgang mit pflanzlichen Abfällen" - 07.03.2018
Merkblatt
Abhalten von Sonnwendfeuern
Sonnwendfeuer dürfen nur unter Beachtung der nachfolgenden abfall-, naturschutz- und sicherheitsrechtlichen Regelungen abgehalten werden:
- Das Abhalten von Sonnwendfeuern zur Winter- und Sommersonnwende sowie von bis zu 2 Wochen vor oder nach der Sommersonnwende ist als Teil der Brauchtumspflege anerkannt.
- Als Brennstoff darf in Sonnwendfeuern nur naturbelassenes und möglichst trockenes Holz (auch Holzreste, trockene Zweige oder Reisig) verwendet werden.
Alle anderen Stoffe dürfen nicht verbrannt werden.
Sonnwendfeuer dürfen nicht dazu genutzt werden, kostengünstig Abfälle jeglicher Art in
unzulässiger Weise zu verbrennen.
- Übriggebliebenes Brennmaterial ist, wie sonstige anfallende Abfälle, wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Das Landratsamt Passau wird stichprobenartig insbesondere beim Aufbau von Sonnwendfeuern prüfen, ob mit den Sonnwendfeuern eine unzulässige Abfallentsorgung erfolgen soll.
- Im Einzelfall wird das Landratsamt Passau die erforderlichen Anordnungen erlassen. Anordnungen können z. B. dann erforderlich sein, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Abfälle unerlaubt durch Verbrennen entsorgt werden sollen oder wenn pflanzliche Abfälle außerhalb des in Spiegelpunkt 1 genannten Zeitraums in Sonnwendfeuern verbrannt werden sollen.
(Unbeschadet der Vorgaben aus diesem Merkblatt richtet sich die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen in Bayern nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 Fundstelle: GVBl 1984, S. 100 Zuletzt geändert am 24.4.2001, GVBl 2001, S. 154.)
- Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind in diesem Fall unverzüglich zu löschen. Beim Verlassen des Sonnwendfeuers müssen Feuer und Glut erloschen sein. Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern.
- Das Feuer ist bis zum Erlöschen von mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. Es empfiehlt sich,
die zuständige Ortsfeuerwehr zu informieren bzw. zum Überwachen und Ablöschen beizuziehen
- Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird auf die besonderen Schutz- und Verbotsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) - insbesondere § 30 BNatSchG und § 44 Abs. 1 BNatSchG- verwiesen.
Brennmaterial soll maximal eine Woche vor dem Abbrennen angeliefert werden. Nisten im Brennmaterial z. B. Vögel, darf das Feuer nicht entzündet werden.
Hinweis:
Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften können mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000,00 Euro geahndet werden, Verstöße gegen umweltschutzrechtliche Vorschriften bis zu 100.000,00 Euro.
Zum Schutz vor Bränden sind mindestens die Vorgaben der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) vom 29.04.1981 (BayRS 215-2-1-I), zuletzt gändert durch §1ÄndV vom 10.12.2012 (GVBl S. 735) zu beachten.
Die zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlichen Abstände gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVB sind einzuhalten:
- Mindestens 5 Meter von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen
- Mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
- Mindestens 5 Meter von sonstigen brennbaren Stoffen
Bei Unterschreitung der geregelten Abstände ist eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen (§ 25 VVB), bei Feuern in Landschaftsschutzgebieten/-bestandteilen beim Landratsamt.
Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Bei Fragen zum Abfallrecht können Sie sich gerne am das Landratsamt Passau, Domplatz 11, 94032 Passau, Telnr. 0851/397-310, umweltschutzbehoerde@landkreis-passau.de werden.
Bei Fragen zum Naturschutzrechten können Sie sich ebenfalls gerne an das Landratsamt Passau, Domplatz 11, 94032 Passau, Telnr. 0851/397-314, naturschutzbehoerde@landkreis-passau.de wenden.
Bei Brandschutzfragen werden Sie sich bitte an Ihre Gemeindeverwaltung und/oder an Ihre örtliche Feuerwehr.
Bei weiteren Fragen (z. B. Bewirtung und Anzeige der Veranstaltung) wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihre Gemeindeverwaltung.
Quelle: PDF vom Landratsamt Passau Merkblatt "Abhalten von Sonnwendfeuern" Stand April 2016